Ankündigung Vortrag RA Alexandra Fischl
Vortrag zum
Verbraucherrecht
Sie haben
zwischen 2002 und 2010 ein Immobiliendarlehen zu sehr hohen Zinsen
abgeschlossen? Dann ist für einen Ausstieg jetzt Eile geboten. Denn im Zuge der
Umsetzung einer EU-Richtlinie erlischt das „endlose Widerrufsrecht“ für
Altverträge. Verbraucher haben somit nur noch bis zum 20. Juni 2016 Zeit, ihre
Darlehensverträge zu widerrufen. Bis zu 80 % der von den Kreditinstituten in
Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen im Zeitraum 2002 bis 2010
sind fehlerhaft. Mit der Folge, dass der Verbraucher durch Widerruf aus den
älteren, oft teureren Kreditverträgen ohne Vorfälligkeitsentschädigung
aussteigen und nun bei Neuabschluss zu historisch niedrigen Zinsen viel Geld
sparen kann.
Welche
Chancen die Verbraucher haben und welche Fallstricke lauern, darüber informiert
die Regensburger Anwältin Alexandra Fischl am 14. April 2016 in einem Vortrag
in der Prüfeninger Schloss-Gaststätte in
Regensburg. Nach
dem Vortrag gibt es eine offene Fragerunde. Einzelberatungensind nicht möglich.
Beginn der Veranstaltung ist 19 Uhr. Der Eintritt ist frei.
Widerrufsrecht für Verbraucher - Hintergrundinformationen
Mit Beschluss des Bundeskabinetts
vom 27. Januar 2016 und der Umsetzung einer EU-Richtlinie für
Wohnimmobilienkredite wurde das „ewige“ Widerrufsrecht der Verbraucher stark
eingeschränkt. Die Gesetzesänderung durch das Bundeskabinett war eine direkte
Reaktion auf die massive Lobbyarbeit der Banken, die sich von der Judikative
augenscheinlich nicht gehört fühlte und somit offensichtlich den Weg über die
Legislative wählte. Mit ihrem Aufmacher „Millionen Baukredite fehlerhaft“
brachte die Zeitschrift finanztest im
Juli 2014 den Stein ins Rollen und wies bereits damals darauf hin, dass Banken
und Sparkassen geschätzte hunderte Milliarden Euro entgingen, sollten
tatsächlich alle Betroffenen fordern, was ihnen zusteht. Denn zwischen 2002 und
2010 wurden mehr als 10 Millionen Kreditverträge abgeschlossen.
Hintergrund
Wenn Kunden einen Kreditvertrag abschließen, gilt ein Widerrufsrecht
von 14 Tagen. Seit dem 2. November 2002 müssen die Baugeld-Anbieter in den
Vertragsunterlagen den Kunden schriftlich über sein Widerrufsrecht belehren. Der Gesetzgeber hat für
Verbraucherdarlehensverträge Musterwiderrufsbelehrungen in der Anlage 2 zu § 14
BGB Info-Verordnung alte Fassung formuliert. Wenn sich eine Bank oder eine
Sparkasse genau an dieses Muster hält, ist sie durch das damals geltende Recht
geschützt. Tut sie dies nicht, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum
zwischen dem 1.11.2002 und dem 10.6.2010, denn in diesem Zeitraum gibt es
mehrere höchstinstanzliche Urteile des BGH, welche die damals geltende
Widerrufsbelehrung fur unwirksam erklärt haben. Fehler können formaler oder
inhaltlicher Natur sein, wie etwa
- zu kleine Schrift
- Angabe einer Telefonnummer statt Adresse
- Angabe einer ungültigen Anschrift
- irreführender Inhalt
- falsche oder fehlende Angaben über Folgen des Widerrufs
- veraltete Mustertextpassagen
- fehlende Überschriften
- fehlende oder falsche Angaben zum verbundenen Geschäft
- Widerrufsbelehrung erfolgt vor Vertragsschluss
-zwei widersprüchliche Belehrungen
- Angabe einer Telefonnummer statt Adresse
- Angabe einer ungültigen Anschrift
- irreführender Inhalt
- falsche oder fehlende Angaben über Folgen des Widerrufs
- veraltete Mustertextpassagen
- fehlende Überschriften
- fehlende oder falsche Angaben zum verbundenen Geschäft
- Widerrufsbelehrung erfolgt vor Vertragsschluss
-zwei widersprüchliche Belehrungen
Die Folge: Die Widerrufsfrist hat
nie zu laufen begonnen und somit kann bis heute widerrufen werden. Wird jetzt
von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, muss der Kreditvertrag rückabgewickelt
werden. Die Bank muss sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen sowie aller
Bearbeitungsgebühren und eventuellen Provisionen zuzüglich einer
Nutzungsentschädigung von bis zu 5% über dem Basiszinssatz gegen Erstattung der
Darlehenssumme marktüblich verzinst zurückbezahlen. Kreditnehmer können also nachträglich
aus Verträgen aussteigen, die vor Jahren abgeschlossen wurde. Die Reaktionen
der Banken auf die BGH-Urteile und die sich daraus ergebenden Widersprüche der
Verbraucher reichen von eindeutiger Zurückweisung des Widerspruchs über
Erhebung der Einrede der Verjährung bis zu offener Vergleichsbereitschaft. Viele
Immobilienbesitzer haben den „Widerrufsjoker“ bereits gezogen. Mit hohen
Erfolgsaussichten, denn nach Aussage der Verbraucherzentralen sind mehr als 80
% aller abgeschlossenen Darlehensverträge widerrufsfähig.
Nach Ansicht der Bundesregierung
bestand erhebliche Rechtsunsicherheit. Deshalb wurde nun durch die o.g.
Gesetzesänderung das Widerrufsrecht des Verbrauchers erheblich eingeschränkt –
und das, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) zuvor wiederholt entschieden hatte,
dass es für eine Beschränkung des Widerrufsrechts zulasten der Verbraucher
keinen Anlass gäbe. Somit ist für die Betroffenen ein Widerruf nur noch bis zum 20.6.2016 möglich.
Für die Verbraucher gibt es nun zwar
Rechtssicherheit, aber sie haben seit
Inkrafttreten des Gesetzes am 21.3.2016 nur noch drei Monate Zeit,
ihre Verträge zu prüfen und die Darlehen zu widerrufen. Dieses Gesetz stellt
nach Ansicht des Parlamentarischen Staatssekretärs für Verbraucherschutz,
Ulrich Kerber, einen „angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft
an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern“ her.
Alle Verbraucher, die ihr
Widerrufsrecht in Verbindung mit Immobiliendarlehen geltend machen möchten,
müssen ihren Widerruf spätestens
bis zum 20.6.2016 eingereicht haben.
Vorteile für den Verbraucher
Der Verbraucher zahlt keine
Vorfälligkeitsentschädigung, ein sofortiger Ausstieg aus dem Darlehensvertrag
ist ohne Kosten möglich. Dabei werden die eigenen Zins- und Tilgungsbeträge
gegen Rückzahlung des Darlehens erstattet. Und die Gesamtbeträge des
Verbrauchers werden rückwirkend verzinst. Außerdem ist es momentan möglich, zu
historisch niedrigen Zinssätzen das Darlehen neu einzudecken – mit gewaltigem
Sparpotenzial.
Stolperfallen für den Verbraucher
Der Verbraucher muss wissen, dass
er im Erfolgsfall – also sobald die Bank den Widerruf akzeptiert hat oder das
Gerichtsverfahren entschieden ist - den noch fälligen Restbetrag vollständig
innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurückbezahlen muss. Von daher ist es
essentiell wichtig, sich rechtzeitig um eine verbindliche Folgefinanzierung zu
kümmern.
Gut zu wissen
Das Widerrufsrecht gilt auch bei
kapitalbildenden Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen.
Dementsprechend können finanziell nachteilige Verträge bei fehlerhaften
Widerrufsbelehrungen vom Verbraucher gekündigt werden. Sinnvoll ist dies vor
allem bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen mit geringem Garantiewert
aber hohen Auszahlungsversprechungen, die nicht gehalten werden können.
RA Alexandra Fischl
Rechtsanwaltskanzlei Fischl
Margaretenstraße 15
93047 Regensburg
Margaretenstraße 15
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Weitere Informationen auch
zum Thema Widerrufsrecht unter